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   LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99   

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https://dejure.org/2002,19841
LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99 (https://dejure.org/2002,19841)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.07.2002 - L 10 AL 384/99 (https://dejure.org/2002,19841)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - L 10 AL 384/99 (https://dejure.org/2002,19841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Arbeitslosengeldes bei Auseinanderfallen von Wohnstaat und Beschäftigungsstaat; Zeitweilige Beschäftigung in Östereich; Nachweis der Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechend den überstaatlichen Vorschriften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 141/90

    Wohnen eines Arbeitslosen während einer Auslandstätigkeit iS von Art. 71 Abs. 1

    Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99
    Allerdings könnte die Klägerin unechte Grenzgängerin (Art. 71 Abs. 1 Buchst b, ii EWGV 1408/71) gewesen sein, wenn sie - obgleich in Österreich beschäftigt - den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen noch in Deutschland hatte (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 2).

    Hat nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort auch wohnt (EuGH SozR 3- 6050 Art. 71 Nr. 2 S 7).

    Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, zB Aufenthalt der Familie, Absichten des Arbeitnehmers, Umfang der beibehaltenen Bindungen, ohne dass eine Höchstdauer existiert (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3; BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 2; Kretschmer aaO Art. 71 RdNr 20).

  • EuGH, 01.10.1992 - C-201/91

    Grisvard und Kreitz / Assedic

    Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99
    Unabhängig davon ergäbe bei der Klägerin die Anwendung der für Grenzgänger geltenden Sonderregelungen lediglich eine Alg-Bemessung nach dem im Bundesgebiet erzielten Arbeitsentgelt, denn gemäß Art. 71 EWGV 1408/71 hat der zuständige Träger des Wohnsitzstaats hat die Leistungen nach dem Entgelt zu berechnen, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedsstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war (EuGH SozR 3-6050 Art. 68 Nr. 1; BSG SozR 3-6058 Art. 68 Nr. 2).

    Die Auffassung der Klägerin, aus der Entscheidung des EuGH vom 01.10.1992 (SozR 3-6050 Art. 68 Nr. 1) ergebe sich, dass der Bemessung des Alg nicht ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen ist, nämlich das am Wohnort/Aufenthaltsort für eine vergleichbare im Ausland ausgeübte Beschäftigung übliche, sondern das im anderen Mitgliedsstaat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, ist unzutreffend.

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 09.07.2002 - L 10 AL 384/99
    Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, zB Aufenthalt der Familie, Absichten des Arbeitnehmers, Umfang der beibehaltenen Bindungen, ohne dass eine Höchstdauer existiert (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3; BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 2; Kretschmer aaO Art. 71 RdNr 20).
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